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   BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95   

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BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1132)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1996 - 5 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1132)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 (https://dejure.org/1996,1132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Einschulungsbedarf - Mindestausstattung - Laufende Sozialhilfeleistungen - Einmalige Leistung des Sozialamtes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 12 § 21 Abs. 1 a Nr. 3; RegelsatzVO § 1
    Sozialhilferecht: Mindestausstattung mit Schulheften u.ä. als sozialhilferechtlicher Bedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Kosten für Einschulungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 34
  • NJW 1996, 3023
  • NVwZ 1997, 71 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 729 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 34.92

    Sozialhilfe - Einmaliger Bedarf - Lebensunterhalt - Einschulung - Schultüte

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95
    Denn zum einen folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der Hervorhebung des besonderen Bedarfs bei Kindern und Jugendlichen in § 12 Abs. 2 BSHG nicht, daß ein solcher besonderer Bedarf nicht auch innerhalb einer der in § 12 Abs. 1 BSHG genannten Bedarfsgruppen entstehen kann; zum anderen stellen diese Bedarfsgruppen, wie sich aus der Beifügung "besonders" ergibt, keine abschließende Aufzählung des notwendigen Lebensunterhalts dar (vgl. zu beiden Aspekten bereits BVerwGE 92, 6 [8]).

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 91, 156 [157]) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu dem durch laufende Leistungen nach Regelsätzen abzudeckenden Regelbedarf den Einschulungsbedarf als einmaligen Bedarf charakterisiert und dies für den speziellen Fall der Schultüte ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerwGE 92, 6 [7]).

    Hierunter fällt der Einschulungsbedarf nicht; denn er tritt nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der hier betroffenen Regelsatzgruppe der Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Regelsatzverordnung), sondern nur einmalig mit der Einschulung bei den Schulanfängern auf (BVerwGE 91, 156 [157]; 92, 6 [7]).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95
    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 91, 156 [157]) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu dem durch laufende Leistungen nach Regelsätzen abzudeckenden Regelbedarf den Einschulungsbedarf als einmaligen Bedarf charakterisiert und dies für den speziellen Fall der Schultüte ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerwGE 92, 6 [7]).

    Hierunter fällt der Einschulungsbedarf nicht; denn er tritt nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der hier betroffenen Regelsatzgruppe der Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Regelsatzverordnung), sondern nur einmalig mit der Einschulung bei den Schulanfängern auf (BVerwGE 91, 156 [157]; 92, 6 [7]).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95
    Im Gegensatz zu einem einmaligen Bedarf (hier dem Einschulungsbedarf) ist Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen (s. BVerwGE 87, 212 [216]).
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95
    Denn die mit "insbesondere" eingeleitete Aufzählung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG ist nicht abschließend (vgl. auch BTDrucks 12/4401 S. 80 zu Nr. 6).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 42.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere" eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 ); darum ist es an sich nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage von § 21 Absatz 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistungen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen.
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Kläger unstreitig hilfebedürftig sind, es hat zutreffend den Bedarf an Schulmaterialien dem notwendigen Lebensunterhalt zugeordnet (BVerwGE 101, 34) und es ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Schulbedarf nur dann besteht, wenn dieser Bedarf nicht Regelbedarf ist.

    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 46.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere" eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 ); darum ist es an sich nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistungen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2015 - 12 B 1304/14

    Übernahme der Kosten für die Begleitung eines Kindes durch eine geeignete Kraft

    Soweit unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus dem Bereich des Sozialhilferechts vertreten wird, ein Bedarf sei "regelmäßig wiederkehrend", wenn er ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht und nicht einmalig ist, so jeweils m. H. a. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, BVerwGE 101, 34: v. Koppenfels-Spies, a. a. O., § 39 Rn. 16; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 39 Rn. 18, ist diese Definition nicht uneingeschränkt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu übertragen.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 45.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere" eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 ); darum ist es an sich nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistungen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 43.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere" eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 ); darum ist es an sich nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistungen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen.
  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 32.95

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen für Lernmittel in freiwilligen

    Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts folgt aus der Hervorhebung des besonderen Bedarfs bei Kindern und Jugendlichen in § 12 Abs. 2 BSHG nicht, daß ein solcher Bedarf nicht in einer der in § 12 Abs. 1 BSHG genannten Bedarfsgruppen entstehen könne (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen BVerwG 5 C 33.95 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen -).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 44.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B. Barbetrag zur

    Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere" eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 ); darum ist es an sich nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistungen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen.
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02

    Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit

    Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z. B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.7.1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28.3.1996 - 5 C 33.95 - BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag - 5 C 32.95 - BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2006 - 12 A 4703/05
    Ein zum notwendigen Lebensunterhalt zählender Ausbildungsbedarf kann nämlich auch außerhalb einer in § 12 Abs. 1 BSHG ohnehin nicht abschließend aufgezählten Bedarfsgruppe, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, FEVS 47, 1, auftreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2006 - 12 A 4702/05

    Hinzuzählen des dem Ausbildungsbedarf zuzuordnenden Semesterbeitrags zum

  • VG Kassel, 19.09.2002 - 7 G 2129/02
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